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Hast Du Müll und Dreck, Brückner holt ihn weg.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Allgemeines

  1. Der Vertrag wird zwischen dem Auftraggeber (AG) und der Firma BRÜCKNER Entsorgung GmbH & Co.KG - Auftragnehmer (AN) durch persönliche oder telefonische Annahme der Bestellung zu den nachfolgenden Bedingungen geschlossen.
  2. Geschäftsführer: Sven-Conny Brückner
  3. Auch sämtlichen Angeboten liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zugrunde.
  4. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden liegen nur dann zugrunde, wenn diese ausdrücklich schriftlich von der Firma BRÜCKNER Entsorgung GmbH & Co.KG anerkannt wurden.
  5. Werden seitens des Kunden Allgemeine Geschäftsbedingungen zugesendet, sind diese nichtig, soweit diese ganz oder teilweise unseren Geschäftsbedingungen widersprechen. Auch abweichende, mündliche Vereinbarungen mit unseren Mitarbeitern (z.B. Fahrern) sind nicht gültig.
  6. Nach der ersten Auftragserteilung gelten dies AGB auch für alle zukünftigen Geschäfte.
  7. Die AGB der Firma BRÜCKNER Entsorgung GmbH & Co.KG können auf www.container-brueckner.de oder in unserem Büro eingesehen werden. Bei allen Aufträgen bzw. Rechnungen sind die AGB ebenfalls auf der Rückseite enthalten.
  8. Für die Annahme oder Abholung von Abfällen gelten die Annahmebedingungen der Firma BRÜCKNER Entsorgung GmbH & Co.KG

 

2. Voraussetzungen des Leistungsortes / Haftungen bei Schäden ( siehe auch Punkt 8 )

  1. Baustellen / Gehwege / Zufahrten und Standorte sind vom Auftraggeber oder dessen Mitarbeiter so herzurichten (befestigt, abgesperrt, gesichert), dass die Fahrzeuge ohne Schaden anzurichten ihre Leistung erbringen können.
  2. Der Kunde ist für den Stellplatz des Containers, sowie die ungehinderte und gefahrlose Zu,- und Abfahrt zum Leistungsort verantwortlich. Der Auftraggeber (AG) muss alle erforderliche Maßangaben ( z.B. Fahrzeugbreite, Straßenbreite ) einholen und sich von der Durchführbarkeit des Auftrages zu überzeugen. Ebenfalls muss der AG die Reaktion der Fahrzeuge im beladenem Zustand bzw. bei der Aufnahme des Behälters berücksichtigen. ( Dies betrifft z.B. Aufschaukeln des Containers, Beschädigung des Untergrundes durch das hohe Gesamtgewicht etc. )
  3. Die Haftung für Schäden welche durch das Befahren oder das Auf,- oder Abladen des Behälters an den Rechtsgütern des AG entstehen (z.B. Beschädigungen von Schächten, Gräben, Pflaster, Leitungen, Pflanzen, Fahrzeugen, Häusern, Borden, Abdeckungen, Lampen, Einfriedungen etc. ) sind komplett ausgeschlossen. Dies betrifft auch Folgeschäden an Rechtsgütern Dritter, wenn der Stellplatz bzw. die Zufahrt vom Auftraggeber zugewiesen wurde. (z.B. das Befahren von Gehwegen, Grundstücken des Nachbarn, Wiesen u.ä. )  Der AG übernimmt somit die Haftung für alle auftretenden Schäden, Störungen oder Einschränkungen welche durch das Stellen bzw. Abholen des Containers, bzw. sonstigen Anlieferungen verursacht werden.
  4. Der AG haftet ebenfalls für alle Schäden an den Fahrzeugen des Auftragnehmers (AN), welche durch ungeeignete Zufahrten entstehen, dazu zählen auch weitergehende Kosten für z.B. das Abschleppen des Fahrzeuges.
  5. Sollte der Kunde nicht vor Ort sein, muss er eindeutig kenntlich machen , wo der Container abgestellt, bzw. das Material gekippt werden soll. Sollte nicht eindeutig erkennbar sein, dass ein Abstellen des Behälters nicht möglich ist, ist das Personal des AN nicht verpflichtet den angewiesenen Stellplatz bzw. Zufahrt auf Tauglichkeit zu prüfen.
  6. Die Haftung des Auftraggebers gilt nicht wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

 

3. Vergebliche Anfahrten | Wartezeiten

  1. Vergebliche Anfahrten und Wartezeiten in dem vereinbarten Zeitraum gehen immer zu Lasten des Auftraggebers und werden diesem berechnet. Der AG garantiert zu den vereinbarten Zeiten die freie Zugänglichkeit zu den Behältern bzw. zum Leistungsort.
  2. Sind Zufahrten oder Baustellen im vereinbarten Abholzeitraum durch Fahrzeuge Dritter zugestellt, ist unser Fahrer nicht verpflicht den Halter ausfindig zu machen, sondern kann nach 15min Wartezeit und ergebnislosen Telefonaten mit dem AG den Leistungsort verlassen, die Kosten der vergeblichen Anfahrt übernimmt immer der Auftraggeber.
  3. Der AG hat dafür zu sorgen, dass eine Person vor Ort ist, welche befugt ist Anweisungen zu geben bzw. die notwendigen Papiere quittieren darf, sollte keine Person vor Ort sein und Ausführung erfolgt die Ausführung nach Ermessen des Kraftfahrers und der Auftrag gilt als ordnungsgemäß ausgeführt.
  4. Kosten für das falsche Abstellen von Behältern oder fehlerhaftes Kippen von Material geht immer zu Lasten des AG wenn in der vereinbarten Zeit keine vom AG bevollmächtigte Person anzutreffen ist.
  5. Verweigert der Fahrer die Zufahrt aus Sicherheitsgründen (Punkt 2.), muss dies akzeptiert werden. In diesen Fällen ist dann zwischen AN und AG ein neuer Termin zu vereinbaren, zu dem die ungehinderte Zufahrt gewährleistet ist. Die Kosten für die erneute Anfahrt trägt immer der Auftraggeber. Sollte der AG auf eine Ausführung bestehen, muss dieser einen separaten Haftungsausschluss unterschreiben.

 

4. Terminzusagen

  1. Termine bzw. vereinbarte Zeiträume sind nur nach schriftlicher Vereinbarung beider Partein verbindlich.
  2. Mündlich vereinbarte Fristen oder Termine gelten nur annähernd und sind in keinem Fall verbindlich.
  3. Termine werden im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten umgesetzt.
  4. Aus der Überschreitung einer Frist oder Nichteinhaltung eines Termines kann der Kunde keinerlei Schadensersatzansprüche gegen die Firma BRÜCKNER Entsorgung GmbH & Co.KG herleiten, es sei denn, dass dies auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit eines unserer Mitarbeiter zurückzuführen ist.
  5. Auch eine Minderung der Forderung aus der Dienstleistung ist durch eine mündlich vereinbarteTerminüberschreitung    nicht möglich.
  6. Aufträge müssen grundsätzlich über unser Büro erfolgen, Anweisungen, Aufträge wie z.B. der Tausch oder die Abholung eines Containers, an unser Fahrpersonal sind nicht bindend und verpflichten zu keiner Leistungserbringung.

5. behördliche Genehmigungen | Bußgelder

  1. Erforderliche behördliche Genehmigungen für die Stellung eines Behälters, muss der Auftraggeber selbst bei den Behörden erfragen, beantragen und bezahlen.
  2. Telefonische Auskünfte zu behördlichen Genehmigungen unserer Mitarbeiter sind nicht verbindlich.
  3. Nach Beauftragung und Erstattung der Kosten können Stellgenehmigungen oder dazugehörige Informationen auch von der Firma BRÜCKNER Entsorgung GmbH & Co.KG eingeholt werden.
  4. Ist keine Stellung am vom Kunden gewünschten Ort möglich, muss der Kunde für bereits entstandene Unkosten aufkommen.
  5. Bußgelder welche auf Grund fehlender Genehmigungen für das Abstellen von Containern bzw. Abladen von Material an die Firma BRÜCKNER Entsorgung GmbH & Co.KG berechnet werden, werden dem Auftraggeber netto zzgl. 20,-€ netto Bearbeitungsgebühren in Rechnung gestellt.

6. Sicherungsmaßnahmen am Container

  1. Mit der Stellung des Behälters, geht die Verkehrssicherungspflicht auf den Auftraggeber über.
  2. Erforderliche Sicherungsmaßnahmen, wie z.B. Beleuchtung, Verkehrszeichen und Absperrungen, hat der Auftraggeber selbst durchzuführen.
  3. Für Schäden aus unterlassenen oder unzureichenden Sicherungsmaßnahmen haftet ausschließlich der Auftraggeber, dies gilt auch für Schadensersatzansprüche Dritter. 

7. Begleitpapiere | Frachtpapiere

  1. Unsere Liefer-, Stell- und Abholscheine sind Rechnungsgrundlage.
  2. Sofern die Beladestelle besetzt ist, hat der Auftraggeber bzw. dessen Bevollmächtigter die Daten zu prüfen und zu unterschreiben.
  3. Der Fahrer beurteilt die Ladung auf Grund der Sichtkontrolle, die endgültige Abfallart wird beim Kippen bestimmt, gegebenenfalls berichtigt und ist mit dem erstellten Wiegschein Abrechnungsgrundlage.
  4. Eine Abrechnung kann auf Grundlage des Volumens oder des Gewichtes erfolgen, dies ist abhängig von der Transportoptimierung zur jeweiligen Entsorgungsanlage.
  5. Die Firma Brückner ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob der Unterzeichner des Leistungsnachweises vom Auftraggeber befugt ist die Begleitpapiere zu unterschreiben. Die Unterschrift gilt in jedem Fall als verbindlich.

8. Schäden - siehe auch Punkt 2

  1. Der Auftragnehmer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet er nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
  2. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  3. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Auftraggebers, z. B. Schäden an anderen Sachen, wird jedoch ganz ausgeschlossen.
  4. Die Regelungen der Sätze 3 und 4 dieses Absatzes 1 gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
  5. Entstandene Schäden sind unverzüglich, d. h. innerhalb von 48 Stunden telefonisch im Büro des Auftragnehmers zu melden, nach der telefonsichen Meldung muss zwingend innerhalb fünf Kalendertagen eine schriftliche (Post oder E-Mail) Schadensanzeige beim Auftragnehmer eingehen. Nach Verstreichen dieser Frist erfolgt von der Firma BRÜCKNER Entsorgung GmbH & Co.KG keine Regulierung mehr.

9. Container | Beladung

  1. Der bereitgestellte Container darf max. bis zur Oberkante mit der vom Auftraggeber angegebenen Abfallart gefüllt sein.
  2. Die Abfälle müssen sortenrein befüllt sein, nach gesonderter Vereinbarung können kleinere Mengen (ca. 20% der jeweiligen Containergröße) separat oben auf den Container gelegt werden, diese werden absortiert und nach Volumen bzw. Gewicht berechnet. Für die Sortierleistung wird eine Pauschale, je nach Aufwand, berechnet.
  3. Für die richtige Deklaration der Abfälle ist allein der Auftraggeber (Abfallerzeuger) vor Abholung verantwortlich.
  4. Es gelten zwingend die Annahmebedingungen der Firma BRÜCKNER Entsorgung GmbH & Co.KG.
  5. Abfälle welche einer gesonderten Entsorgung bedürfen ( z.B. gefährliche Abfälle ) müssen bereits bei der Beauftragung zur Stellung des Behälters benannt werden.
  6. Unsere Fahrer prüfen die Ladung grundsätzlich durch Sichtkontrolle, sollte der tatsächliche Abfall von der angemeldeten Abfallart abweichen, kann der Mitarbeiter eine Abholung verweigern.
  7. Der Fahrer ist ebenfalls berechtigt den Containerinhalt weitergehend zu kontrollieren ( Geruch etc. ), sollten Zweifel an der Zulässigkeit des Inhaltes entstehen, kann der Fahrer den Container stehen lassen, oder auf dem Grundstück der Firma BRÜCKNER Entsorgung GmbH & Co.KG zwischenlagern. Der AG, bzw. Abfallbesitzer muss dann innerhalb von zehn Tagen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung z.B. in Form einer Analyse vorlegen. Alle daraus entstehenden  Mehrkosten gehen ebenfalls zu Lasten des Auftraggebers.
  8. Sollten falsch deklarierte Abfälle bereits bei der Verwertungsanlage gekippt wurden sein, haftet der AG für alle daraus entstehende Kosten z.B. Rückholung, Verladung, Sortieraufand, erneute Verbringung, Analysen u.ä. 
  9. Bei Bauschutt oder Bodenaushub gehen wir immer von einer maximalen Belastung bis Z1.1. aus, sollte es Anlass zur Vermutung von höheren Belastungen geben, ist der AN berechtigt Analysen durchzuführen. Im Falle eines höheren Ergebnisses trägt der AG alle Kosten für die erfolgte Analyse und die höheren Entsorgungskosten.
  10. Bei der Befüllung unserer Behälter sind vom Auftraggeber die gesetzlichen Befüllungsvorschriften, wie z.B. Höchstbeladung, Befüllhöhe, sowie das jeweils gültige Abfallrecht zu beachten. (siehe auch 9.1.)
  11. Sollte der Container überladen sein, muss der Fahrer beurteilen, ob ein Transport möglich ist und sich gegebenenfalls mit dem Büro des AN in Verbindung setzen. Falls die Ladungssicherheit nicht erreicht werden kann, muss sich der Auftraggeber kümmern, diese auf seine Kosten herzustellen.
  12. Entstehende Aufwendungen durch das Verrücken, Überladung oder ungleichmäßige Beladung der Behälter gehen immer zu Lasten des Auftraggebers. Dazu zählen unter anderem vergebliche Anfahrten.
  13. Nach der Bereitstellung des Containers darf dieser nicht verschoben oder bewegt werden.
  14. Falls beim Kippen eine Abweichung von der auf dem Abholschein genannten Abfallart festgestellt wird (z. B. Fremdbeladung/Untermischung etc.), gehen die entstandenen Mehrkosten zu Lasten des Auftraggebers.(auch 9.7.)
  15. Übernommene Abfälle bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Entsorgungskosten durch den Auftraggeber in dessen Eigentum und können bei Nichtzahlung in artgleicher und nicht kontaminierter Form zurückgeliefert werden.
  16. Eine Rücklieferung darf nur umweltverträglich und nicht auf öffentlichen Grund erfolgen.

10. Sonderabfälle

  1. Gefährliche Abfälle wie z.B. Altholz AIV, Asbest, Dachpappe etc. und kontaminierte Abfälle dürfen erst nach vorheriger Absprache mit dem Büropersonal in die Container gefüllt werden.
  2. Sollten Schadstoffe in andere ungefährliche Abfälle gemischt werden, muss der Auftraggeber das Aussortieren, Beseitigen der Schadstoffe und sonstige entstehende Nebenkosten tragen (z. B. Kosten zur Beseitigung von Umweltschäden, Reinigung von Fahrzeugen).
  3. Falls die hier und unter Punkt 9 genannten Beladevorschriften nicht eingehalten werden, haftet für eventuelle Schäden ausschließlich der Auftraggeber.
  4. Die Übernahme von Sprengstoffen, radioaktiven Stoffen und ähnlichen Abfällen ist grundsätzlich ausgeschlossen.

11. Schäden am Container | Mietdauer

  1. Für Schäden auch z.B. Graffiti am Container bzw. dessen Abhandenkommen in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung haftet der Auftraggeber, auch wenn die Ursache nicht festgestellt werden kann. Zu Ersetzen sind im Fall der Reparatur die entstandenen Reparaturkosten lt. Rechnung und im Fall des Ersatzes der Wiederbeschaffungswert.
  2. Mit Annahme des Containers bestätigt der Auftraggeber den ordnungsgemäßen Zustand des Behälters, sollten Mängel vorhanden sein, muss der Auftraggeber dieser auf den Begleitpapieren vermerken.
  3. Sollte der Container nicht spätestens 48 Stunden nach erfolgter Freimeldung durch den AG geholt wurden sein, gehen nach dem Zeitraum entstandene Schäden zu Lasten der Firma BRÜCKNER Entsorgung GmbH & Co.KG.
  4. Die kostenlose Mietdauer beträgt 30 Tage (von Montag bis Sonntag) eine längere, kostenfreie Standzeit muss vereinbart werden.
  5. Falls keine längere Standzeit als 30 Tage vereinbart wurde, berechnen wir ab dem 31. Tag eine Behältermiete von 0,50€ je Tag bei Kleincontainern bis 4m³, 1,-€ bei sonstigen Absetzcontainern und 2,-€ bei Abrollcontainern je Kalendertag und immer zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  6. Sollte keine längere kostenfreie Standzeit vereinbart wurden sein, ist der AG auch berechtigt den Container ohne Voranmeldung abzuholen und die erbrachte Leistung in Rechnung zu stellen.
  7. Von der Containermiete ausgenommen sind Container auf Bauhöfen und gesonderte Vereinbarungen mit unserer Stammkundschaft.

12. Materiallieferung

  1. Bei Materiallieferungen bleibt der Liefergegenstand Eigentum des AN bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegenüber vom AG aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
  2. Bei Pflichtverletzungen des AG, insbesondere bei Zahlungsverzug ist der AN - nach erfolglosem Ablauf einer dem Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist zur Leistung - zum Rücktritt vom Vertrag und zum herausverlangen des Liefergegenstandes berechtigt; die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Frist bleiben unberührt.
  3. Sollten Beanstandungen bei Materiallieferungen auftreten (Schmutz, Mängel, Sorte, etc.), muss dies unverzüglich (am Liefertag, oder spätestens innerhalb von 24 Stunden) schriftlich im Büro des AN mitgeteilt werden.
  4. Ein Mitarbeiter des AN wird sich dann vor Ort von den Mängeln überzeugen. Der AN wird zunächst versuchen, die Mängel durch Nacherfüllung zu beseitigen. Schlägt dies fehl, so steht dem AG das Recht zu vom Vertrag zurückzutreten. Eine Minderung der Rechnung ist nur nach schriftlichen Bestätigung durch den AN möglich.
  5. Sollte das Material vor einer möglichen Nachbesserung bereits verarbeitet wurden sein (auch nur teilweise), stellt dies die Firma BRÜCKNER GmbH & Co.KG von allen Ansprüchen frei und die gesamte Leistung ist ohne Abzug zu bezahlen.
  6. Schadensersatzansprüche können nicht geltend gemacht werden.
  7. Garantieleistungen für das Material werden vom AN nicht gegeben. Jedwede Erklärungen des Auftragnehmers im Zusammenhang mit diesem Vertrag enthalten im Zweifel keine Übernahme einer Garantie. Gewährleistungsansprüche in Bezug auf die Einhaltung von DIN Vorschriften oder sonstigen Zusammensetzungen des Material ist immer mit dem jeweiligen Lieferwerk (z.B. Steinbruch ) zu klären. Schließen diese die Beantstandungen aus, gilt dies auch für die Firma BRÜCKNER Entsorgung GmbH & Co.KG als Auftragnehmer.
  8. Für selbst produziertes Material übernimmt die Firma BRÜCKNER Entsorgung GmbH & Co.KG die Gewährleistung.
  9. Speziell bei Natursteinen sind die unter www.container-brueckner.de/Baustoffe::8 genannten Punkte keine Reklamationsgründe.

13. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die vom AN genannten Preise sind Nettopreise zzgl. der aktuellen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2. Unsere Angebote und Preisangaben sind, falls nicht anders schriftlich vereinbart, max. dreißig Tage nach Abgabe des Angebotes verbindlich.
  3. Falls sich nach Angebotsabgabe die Entsorgungskosten ändern, werden die neuen Preise Grundlage der Abrechnung. Entsprechend des Punktes 7.3 liegt der Abrechnung immer die Abfallart nach Leerung des Containers zugrunde.
  4. Der AN ist berechtigt Bonitätsprüfungen vorzunehmen, bei einer negativen Auskunft kann der AN Vorkasse verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.Für terminliche Verschiebungen durch negative Auskünfte haftet der AG.
  5. Bei negativen Auskünften ist der AG berechtigt 5,-€ netto an den AN weiter zu berechnen.
  6. Die Vergütung ist in vollem Umfang mit Zugang der Rechnung fällig, Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen 14 Tage ab Erstellungsdatum fällig. Spätestens 30 Tage ab Rechnungsdatum tritt ohne weitere Mahnung Verzug ein, ab dann ist der AG zur Zahlung von Verzugszinsen und sonstigen aus dem Verzug entstehenen Kosten verpflichtet.
  7. Notwendige Mahnschreiben nach 30 Tagen werden mit 5,-€ netto je Stück berechnet.
  8. Bis zu einem Rechnungsbetrag von 200,-€ netto ist der Auftragnehmer berechtigt 3,-€ netto "Porti/Papiere" an den AG zu berechnen.
  9. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem AG ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht.
  10. Einwendungen gegen Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab dem Rechnungsdatum schriftlich (Mail, Post etc.) vorzubringen, sonst gilt die Rechnung als anerkannt und ist ohne Abzug fällig.
  11. Nur vom AN bestätigte oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des AG, können mit Forderungen des AN aufgerechnet bzw. zurückbehalten werden.
  12. Die geltend zu machenden Verzugszinsen betragen gegenüber Verbrauchern 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der EZB sowie gegenüber Nichtverbrauchern 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der EZB.
  13. Der Auftragnehmer behält sich die Geltendmachung eines höheren Schadens unter entsprechender Nachweisführung vor.

14. Teilunwirksamkeit | Gerichtsstand

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gleich aus welchem Grunde, unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
  2. Für alle Streitigkeiten aus und über den Vertrag bzw. Folgeverträgen wird als Gerichtsstand Meißen vereinbart.
  3. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
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